§ 1. Name und Sitz
1. Der am 3. Oktober 1951 gegründete Verein (Klub) führt den Namen „Schwimmklub Sparta Konstanz e. V." (Abkürzung: SSK) und hat seinen Sitz in Konstanz.2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Die Geschäftsstelle des Vereins soll sich in der Wohnung des jeweiligen Vorsitzenden befinden.
4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2. Vereinszweck und Ziele
1. Der Klub bezweckt die Hebung, Pflege und allgemeine Verbreitung des Schwimm-sports für seine Mitglieder.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbeson-dere durch Förderung des Schwimmsports, vornehmlich für Kinder und Jugendliche.
3. Zur Erreichung dieser Zwecke veranstaltet der Klub regelmäßig schwimmsportliche Veranstaltungen.
§ 3. Gewinne
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.2. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4. Vermögen
1. Bei Auflösung oder bei Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an den Deutschen Schwimmverband e.V. (DSV) zu Verwahrung.2. Wird innerhalb von fünf Jahren in Konstanz ein Schwimmklub gegründet, der als aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist, hat der DSV diesem Verein das Vermögen zu übertragen. Andernfalls kann der DSV das Vermögen einem dem Schwimmen dienenden Zweck zuführen, soweit dieser als aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützig anerkannt ist.
§ 5. Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 6. Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schwimmverbandes e.V. (DSV)§ 7. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.2. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung vorzuschlagen und darin Einzelheiten zum Mitglieds- und Beitragswesen des Vereins zu regeln. Diese muss von der Generalversammlung genehmigt werden.
§ 8. Aufnahme in den Verein
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages.2. Die Aufnahme eines Jugendlichen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins und der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
4. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
5. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung.
§ 9. Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.2. Die Austrittserklärung muss schriftlich zum Ende eines Jahres dem Verein mitgeteilt werden. Austretende haben ihren finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr nachzukommen.
3. Über den Ausschluss von Klubmitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand. Es kann ausgeschlossen werden:
- a) wer trotz erfolgter Mahnung während eines Jahres seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- b) sich den Bestimmungen der Satzung trotz Mahnung wiederholt widersetzt und
- c) die Interessen, das Ansehen und das Bestehen des Klubs gefährdet.
§ 10. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Versammlung mitzuberaten.2. Stimmrecht haben alle Mitglieder über 16 Jahre.
3. Das passive Wahlalter beträgt 18 Jahre; das passive Wahlalter für den geschäftsfüh-renden Vorstand 21 Jahre.
4. Das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen und Meisterschaften des Deutschen Schwimmverbandes haben Mitglieder entsprechend ihrem Status in der Beitragsord-nung.
5. Jedem Mitglied steht das Recht zur Benützung des Klubinventars zu. Für mutwillige Beschädigung ist haftbar, wer solche verursacht.
§ 11. Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.2. Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben.
§ 12. Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:- a) Generalversammlung
- b) Geschäftsführender Vorstand
- c) Gesamtvorstand
- d) Kassenprüfer
§ 13. Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die oberste und höchste Instanz des Klubs und findet ordentlicherweise alle zwei Jahre durch schriftliche Einberufung durch den gesamten Vorstand oder außerordentlicher weise, sofern sie vom gesamten Vorstand je nach Bedürfnis oder von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt wird, statt.2. Die Einberufungsfrist für die ordentliche Generalversammlung beträgt mindestens 3 Wochen; für die außerordentliche Generalversammlung kann sie bis auf zwei Wochen herabgesetzt werden.
3. Die Generalversammlung allein ist für die Behandlung der nachstehen den Geschäfte zuständig:
- a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
- b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden.
- c) Bericht des Kassenwarts.
- d) Bericht des Schwimmwarts.
- e) Bericht des Wasserballwarts.
- f) Entlastung und Wahlen des gesamten Vorstandes und der Kassenprüfer.
- g) Festsetzung der Beitragsordnung.
- h) Satzungsänderungen.
- i) Zweckänderungen.
5. Soweit die Satzung oder die Versammlung nichts anderes bestimmen , erfolgt die Abstimmung offen.
6. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet der Versammlungsleiter.
7. Die Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versamm-lungsleiter zu unterzeichnen.
§ 14. Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.2. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind befugt, das Amt des Kassen-wartes wahrzunehmen.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern hierfür nach der Satzung nicht ein ande-res Vereinsorgan zuständig ist.
4. Dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem Kassenwart, obliegt die Leitung der General- und Mit-gliederversammlungen, sowie die Einberufung und Leitung der Sitzungen des ge-schäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
5. Die Einberufung zu Vorstandsitzungen kann mündlich, telefonisch oder auch schriftlich erfolgen. Die Einberufungsfrist hierfür soll nicht kürzer als ein Tag sein.
§ 15. Gesamtvorstand
1. Er wird gebildet aus:- a) Vorsitzender
- b) Stellvertretender Vorsitzender
- c) Kassenwart
- d) Schriftführer
- e) Schwimmwart
- f) Wasserballwart
- g) Technischer Leiter
- h) Pressewart
- i) Materialverwalter
- j) Jugendvertreter
- k) Ein bis vier Beisitzer
§ 16. Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen darüber Antrag.§ 17. Wahlen
1. Die Funktionäre des Klubs werden alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist mög-lich.2. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des neuen ge-schäftsführenden Vorstandes im Amt.
4. Während eines Jahres können notwendige Ersatzwahlen mit Ausnahme des Vorsit-zenden von jeder Versammlung getroffen werden. Für eine Ersatzwahl des Vorsitzen-den ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
5. Vor Beginn der Neuwahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.
6. Es wird in offener Abstimmung gewählt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung gewünscht.
7. Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstands und der Kassenprüfer wird ehrenamt-lich wahrgenommen.
§ 18. Satzungsänderungen
1. Die Satzungsänderungen sowie die Zweckänderungen können nur mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen Stimmen an einer Generalversammlung beschlossen wer-den.§ 19. Haftung
1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern bei Unfällen im Rahmen der beste-henden Unfallversicherung.2. Der Vorstand sorgt dafür, dass fortwährend eine Versicherungspolice in Kraft ist.
3. Diebstähle sind von jeglichem Schutz ausgeschlossen.
§ 20. Klubfarben
1. Die Klubfarbe ist blau/weiß. Das Klubzeichen trägt die Buchstaben SSK.§ 21. Auflösung
1. Die Auflösung des Klubs kann nicht beschlossen werden, wenn sich sieben (7) Mit-glieder verpflichten, ihn weiterzuführen.2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu und nur mit diesem Tages-ordnungspunkt eingeladenen Versammlung beschlossen werden.
3. Diese Versammlung hat dann auch über die Wahl eines oder mehrerer Liquidatoren zu entscheiden.
- Stand Dezember 2008




